Adresse:
Rathaus der Stadt Würselen
Bauaufsicht/ Bauanträge
Öffnungszeiten
Servicezeiten der Bauberatung:
dienstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Baugenehmigung
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Das bedeutet, daß Sie als Bauherr einer schriftlichen Baugenehmigung bedürfen, um ein Bauvorhaben durchzuführen. Bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch einer baulichen Anlage wird angesichts dieser differenzierten Bestimmung jedem Bauherr empfohlen, sich vor Ausführung eines Vorhabens bei der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde zu informieren, ob eine Genehmigungspflicht besteht oder ob es weitgehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Denkmalschutzes) gibt, die einzuhalten sind.
Bauantrag
Der Bauantrag mit den entsprechenden Unterlagen ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Dem Antrag müssen im wesentlichen (Einzelheiten ergeben sich aus der Bauprüfverordnung) folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigefügt werden:
Bauantragsformular
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Bautechnische Nachweise
Angaben über die Erschließung des Grundstücks
statistische Angaben
Nachweis der Bauvorlageberechtigung des Architekten
Beispiele für verfahrensfreie Vorhaben sind:
kleinere Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume. Dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsräume
Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz
Gewächshäuser ohneVerkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
Einfriedungen, Stützmauern bis zu 2,00 m an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,00 m Höhe über der Geländeoberkante
Nicht überdachte Stellplätze bis zu 100 qm
Lüftungsanlagen, an die keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden müssen
Der Abbruch von Gebäuden bis 300 cbm
Werbeanlagen bis 1 qm.
Zu den genehmigungspflichtigen Verfahren gehören:
die Errichtung von Gebäuden und Anlagen
die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen
die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören:
Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B.der Abbruch von Gebäuden und Anlagen
die Errichtung von Werbeanlagen
die Änderung von Werbeanlagen.
Ihr Bauvorhaben ist je nach Umfang in verschiedene Genehmigungsverfahren einzustufen.
Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren
Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei:
Sonderbauten
Abbrüchen
Werbeanlagen
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Vereinfachtes Verfahren.
Baugenehmigungen Sonderbauten
Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.)
durchgeführt
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort Baugenehmigung Sonderbauten.