§ 41
Installationsschächte und Installationskanäle
(1) Für Schächte und Kanäle zur Installation von Leitungs- oder Lüftungsanlagen (Installationsschächte und Installationskanäle) gelten § 40 Absatz 1
sowie § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Eine Bauart von Installationsschächten und -kanälen muss so ausgeführt werden, dass sie der
Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entsprechen oder in der Ebene dieser raumabschließenden Bauteile eine Unterteilung mit Abschlüssen
entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit erfolgt.