§ 13
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.